C.
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Reged: 17/04/2006
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Posts: 560
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Loc: Gittelde, Harz
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ganz einfach:
[re: Bernd Abeln]
24/09/2006 13:13
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Ohne amtliches Kennzeichen: Das nicht zugelassene Fahrzeug kann in diesem Fall nicht auf eigenen Rädern gefahren werden. Es ist eine Überführung auf einem geeigneten Fahrzeugtransporter oder Anhänger erforderlich.
Mit amtlichen Kennzeichen: Ist das vorübergehend (d.h. nicht länger als 18 Monate) abgemeldete Fahrzeug noch mit den entstempelten amtlichen Kennzeichen versehen, dürfen Fahrten in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und einem angrenzenden Bezirk zum Zweck der Wiederzulassung und der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Abgasuntersuchungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Fahrten bereits durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.
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