Christoph Schulte
()
13/04/2017 09:47
Re: H-Kennzeichen

Hier mal der aktuelle Anforderungskatalog zur Begutachtung von Oldtimern:

1. Allgemeine Voraussetzungen
für eine positive Begutachtung
gem. § 23 StVZO:

 Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend
dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des
kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die
Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals
in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht
erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine
Ausnahmegenehmigung erforderlich.

 Die Orginalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche
Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer
Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder Pl jeweils mit der „Technischen Leitung“ der
Überwachungsinstitution abzustimmen.

 Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls
Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der
Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens
30 Jahren durgeführt wurden, sind auch zulässig.

 Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist
die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit und ein Zustand gemäß Ziffer 2.


2. Mindestzustand des Fahrzeugs:
Eine positive Begutachtung setzt grundsätzlich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:

 ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen
Standes der Technik und Vorschriftenlage,

 nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren
(Patina ja, aber Fahrzeug nicht „verbraucht“),

 kein Fehlen wesentlicher Teile,

 keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und

 die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgegend in Originalkonfiguration, im Originalzustand
oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.

Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege
des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.


3. Durchführung der Begutachtung:
Die nachfolgend aufgeführten Prüfpositionen sind Pflicht-Prüfpunkte für den aaSoP oder Pl bezüglich
des Originalzustands.

3.1. Fahrzeugidentität
Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.
 Original-FIN oder TP-Nr. vohanden.
 Bis EZ 01.10.1969 kann FIN elektrisch eingraviert oder auf einem separaten aufgenieteten
Blechschild angebracht sein.

Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.

 Fabrikschild nach § 59 StVZO oder EG-Ausführung vorhanden, ein originales Fabrikschild
kann beibehalten werden.

 Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung muss original und sichtbar (z.B. durch eingeschlagene
Nummer/Typ, durch Gussnummern) oder durch Übereinstimmung der optischen
Erscheinung, ggf. inkl. der Nebenaggregate nachvollziehbar sein.

3.2. Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs
Das äußere Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs entspricht dem damaligen
Originalzustand.

Weitere Anforderungen sind:
3.2.1. Aufbau / Karosserie
3.2.1.1. Außenhaut
 Nur originales und zeitgenössisches Erscheinungsbild zulässig.
 Nur Originalwerkstoff bzw. bei Anbauteilen anderer freigegebener Werkstoff zulässig.
 Änderung der Fahrzeug- und Aufbauart unzulässig, es sei denn die Änderung ist
zeitgenössisch.
Ausnahme: Sofern im Rahmen der Fahrzeugbaureihe genehmigt,
z. B.: Umbau Coupé in Cabrio oder Pkw in Lkw, zulässig.

3.2.1.2. Lack
Nur zeitgenössische Farbgebung zulässig, d. h. gemusterte Lacke und/oder Motive (Airbrush)
nur zulässig als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift.

3.2.1.3. Karosserie
Instandsetzungen dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen
fachgerecht ausgeführt sein.

3.2.2. Rahmen und Fahrwerk

3.2.2.1. Rahmen
Nur Originalausführung, Originalersatzteil oder vom Hersteller freigegebene Nachfertigung
zulässig.

3.2.2.2. Fahrwerk
Nur Originalausführung oder Originalersatzteil und zeitgenössische Umrüstung(en) mit Werksfreigabe
und/oder Prüfzeugnis zulässig.

3.2.3. Motor und Antrieb

3.2.3.1. Motor
 Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
 Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z. B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische
Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
 Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen
der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
 Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und
Geräuschverhaltens zulässig.
 Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre
erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.

3.2.3.2. Getriebe
Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

3.2.4. Bremsanlage
 Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
 Zeitgenössischer Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung.
 Umbau Einkreis- auf Zweikreisanlage zulässig.

3.2.5. Lenkung
 Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
 Zeitgenössisches Sonderlenkrad, wenn Original oder mit Prüfzeugnis zulässig.

3.2.6. Reifen / Räder
 Nur Originalausführung oder Rad-/Reifenkombination aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
 Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig.
 Umrüstung Diagonal- auf Radial-Reifen bei vergleichbaren Abmessungen zulässig.

3.2.7. Elektrische Anlage

3.2.7.1. Lichttechnische Einrichtungen (LTE)
 Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
 Bei Umbauten oder Nachrüstungen muss zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten
bleiben.

3.2.7.2. Radio und Unterhaltungs-/Kommunikations-Elektronik
Nur fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und
Innenraum zulässig.

3.2.7.3. Übrige Ausstattung
Umrüstung von 6 V-Betriebsspannung auf 12 V-Betriebsspannung grundsätzlich zulässig,
wenn fachgerecht ausgeführt.

3.2.8. Innenraum
Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand
oder ist zeitgenössisch modifiziert.

3.2.8.1. Sitze und Gurte
 Nur Originalausführung oder zeitgenössische Umrüstung mit damaligem Prüfzeugnis zulässig;
wahlweise Ausführung aus Fahrzeugbaureihe zulässig.
 Sitzbezüge nur original, ähnlich oder zeitgenössisch zulässig.
 Nachrüstung von Gurten zulässig, wenn fachgerecht eingebaut.

3.2.8.2. Armaturenbrett
Nur aus der Fahrzeugbaureihe oder mit zeitgenössischem Erscheinungsbild zulässig.

3.2.8.3. Behindertengerechte Bedienung
Nur fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein
zulässig.

Ich hab die Motorräder mal weg gelassen.

Ansonsten gibt es immer die Möglichkeit, schon vor Erreichen des für das H-Kennzeichen erforderlichen Alters von 30 Jahren kann man bei vielen Versicherungen sog. Youngtimerpolicen abschließen, welche i. d. R. einen finanziellen oder auch versicherungstechnischen Vorteil bieten.

Ich hab meinen V8 z.B. bei der OCC Lübeck versichert und zahle für die Saison 04-10 eine Vollkasko-Prämie von 175€.
Natürlich ist es auch hier wie bei anderen Versicherungen mit Auflagen verbunden, wie Wertgutachten, max. 9.000 km/Jahr, Erstfahrzeug



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